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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1.Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBI. Nr. 297/1996 idF BGBI. Nr. 490/2001 (IMV) sowie das Maklergesetz, BGBI, Nr. 262/1996 idF BGBI. Nr. 98/2001 (MaklerG). Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen dem Immobilienmakler (IM) und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages und gelten im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart. Soweit die AGB mit Bestimmungen der MV und des MaklerG im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor; die übrigen Bestimmungen der MV und des MaklerG, sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen, bleiben unberührt.
(2) Angebote des IM sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf, vermietung oder verpachtung durch den IM sowie den Abgeber vorbehalten.
(3) Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers; für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen oder auch über mögliche Eingabefehler von unser Seite wird keine Gewähr geleistet sowie jegliche Haftung ausgeschlossen.
(4) Ist dem Auftraggeber ein von dem IM angebotenes Objekt bereits als verkäuflich,vermiet oder verpachtbar bekannt, ist dies dem IM sofort, längstens binnen 48 Stunden ab Anbotstellung mittels eingeschriebenem Brief oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise, mitzuteilen. Erfolgt dies nicht so, begründet diese Bestimmung bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht.
§ 2. Vermittlungshonorar
(1) Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit (d.h. die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäfts. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintrittder Bedingung aufgelöst wird,dieBedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre. Die Provisionspflicht entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des IM und unabhängig davon,wann es zustande gekommen ist.
(2) Der volle Provisionsanspruch entsteht auch: (a) wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird, (b) wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem von dem IM vermittelten Vertragspartner zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers gemäß § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG fällt. (c) wenn und soweit ein Vertrag über ein von dem IM vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird, vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung.
(3) Jede Bekanntgabe der von dem IM angebotenen Objekte bzw. der von ihm namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers und lässt den Provisionsanspruch unberührt. Insbesondere bleibt der Provisionsanspruch dem Auftraggeber gegenüber (15 Abs. 1 Z 3 MaklerG) bestehen, wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von GS-IMMOBILIENSERVICE bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat.
(4) Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für da Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, oder das Geschäft mit dem vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs, Widerkaufs oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.Aufwendungen des IM aufgrund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber erteilt werden, sind gesondert und auch dann zu vergüten, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.
(5) Wird dem IM ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt, entsteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird, oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig ohne Vermittlung des IM oderdurch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande kommt.
(6) Vermittelt der IM einen Vertrag, mit dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 Prozent werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten fällig.
(7) Die Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist sofort mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
§ 3. Höhe des Honorars bei Kauf, Verkauf oder Tausch
(1) Die Höhe der Vermittlungsvergütung ist zu vereinbaren. Die Bemessungsgrundlage stellt immer der tatsächlich vermittelte (erzielte) Kauf, Miet oder Pachtpreis dar.
(2) Der IM ist berechtigt, Vermittlungsvergütungen mit beiden Vertragspartnern eines Rechtsgeschäftes zu vereinbaren.
Höchstprovision gem. § 15 Immobilienmaklerverordnung 96
a.) Vermittungsprovision: Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften, Wohnungseigentum, Unternehmen aller Art und Superädifikaten
-Wert bis Euro 36.336, (ATS 500.000,) je 4% -Wert von Euro 36.336, bis Euro 48.448, (ATS 666.666,) je Euro 1.453, (ATS 20.000,) -Wert ab Euro 48.448, (ATS 666.666,) je 3% zuzüglich 20% MwSt
b.) Vermittlungsprovision: Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäuser und Geschäftsräumen aller Art (alle Angaben zuzügl. 20% MwSt.)
-Vertragsdauer: unbestimmte Zeit / oder mehr als 3 Jahre 3 Bruttomonatsmietzinse von Vermieter und Mieter und allenfalls 5% der besonderen Abgeltung vom Vermieter -Vertragsdauer: Befristung 2 - 3 Jahre 2 Bruttomonatsmietzinse vom Mieter -Verlängerung mehr als 3 Jahre / oder unbestimmte Zeit 1 Bruttomonatsmietzins Ergänzung vom Mieter -Vertragsdauer: weniger als 2 Jahre 3 Bruttomonatsmietzinse und allenfalls 5% der besonderen Abgeltung von Vermieter 1 Bruttomonatsmietzins Ergänzung vom Mieter -Verlängerung auf höchstens 3 Jahre 1 Bruttomonatsmietzins Ergänzung vom Mieter -Verlängerung mehr als 3 Jahre / oder unbestimmte Zeit 2 Bruttomonatsmietzinse Ergänzung vom Mieter
c.) Vermittlungsprovision: Untermietverträge über einzelne Wohnräume 1 Bruttomonatsmietzins von Vermieter und Mieter
d.) Vermittlungsprovision Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäuser und Geschäftsräumen aller Art wenn der Immobilienmakler gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet.
-Vertragsdauer: unbestimmte Zeit / mind. 2 Jahre 2 Bruttomonatsmietzinse und allenfalls 5% der besonderen Abgeltungen vom Vormieter 2 Bruttomonatsmietzinse vom Mieter -Vertragsdauer weniger als 2 Jahre 2 Buttomonatsmietzinse und allenfalls 5% der besonderen Abgeltung vom Vermieter 1 Bruttomonatsmietzins vom Mieter
e.) Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
Gemäß § 24 Maklerverordung ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomonatsmietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.
§ 5.Rücktritt vom Vermittlungsauftrag
(1) Wegen der Vermittlungsaktivitäten des IM verzichtet der Auftraggeber bei einem Verkaufsauftrag (Alleinvermittlungsauftrag) innerhalb der vereinbarten Frist, selbst oder durch Dritte einen Verkaufs / Vermietabschluss herbeizuführen. Verkauft, vermietet, verpachtet der Auftraggeber entgegen dem Verzicht an einen anderen als von dem IM innerhalb der vereinbarten Frist namhaft gemachten Interessenten, so ist eine Entschädigung in der Höhe des vereinbarten Erfolgshonorars zu bezahlen. Wird der Vermittlungsauftrag ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem IM ein Kostenersatz in der Höhe des vereinbarten Erfolgshonorars.
(2) Die Dauer der Vereinbarung bei einem Verkaufsauftrag (Alleinvermittlungsauftrag) ergibt sich aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vermittlungsvertrag. Der Auftraggeber hat einen Widerruf des Vermittlungsauftrages bzw. die selbständige Verwertung der Liegenschaft (z.B. Verkauf, Vermietung etc.) dem IM schriftlich mitzuteilen. Verkaufsvormerkungen (Allgemeine Vermittlungsaufträge) werden auf unbestimmte Zeit gegen jederzeitigen Widerruf abgeschlossen. (3) Die Vermittlungsvergütung ist trotz eines Widerrufes fällig und zu entrichten, wenn mit einem von dem IM namhaft gemachten Interessenten ein Rechtsgeschäft zustande kommt.
(4) Der Auftraggeber ist zur Bezahlung der Provision verpflichtet, wenn das Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.
GS-IMMOBILIENSERVICE behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.
§ 6.Gegenseitige Informationspflicht
Der Auftraggeber und der IM sind verpflichtet, einander die erforderlichen Informationen und Nachrichten zu geben.
§ 7. Vertragsrücktritt
(1) Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung (a) am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat, seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandsrechts, eines sonstigen Gebrauchs oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar an einer Wohnung, einem Einfamilienhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, und dies (b) zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll: oder seine Vertragserklärung (c) weder in den Geschäftsräumen des IM abgegeben, (d) noch die Geschäftsvereinbarung zur Schließung des Vertrages mit dem IM selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine "Urkunde" ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Das Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung erst einen Monat nach beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung. Eine an den IM gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäftes gilt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
(2) Weiters kann der Verbraucher vom Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die dem IM im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Es gelten dieselben Fristen wie unter (a).
§ 8.Zusatzvereinbarungen
(1) Soweit die Geschäftsbedingungen eine ausdrücklich Regelung im Einzelfall nicht vorsieht, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes und Ausübungsregeln für Immobilienmakler. (2) Sonstige Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort ist Aich-Assach. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand Schladming vereinbart. Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben im Übrigen unberührt.
§ 9. Datenschutz
(1) Der Auftraggeber stimmt zu, dass die mit den Geschäftsbeziehungen des IM zusammenhängenden Daten des Auftraggebers (insbesondere Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefon und Telefaxnummern, EMail Adressen, Rechnungsanschrift, angefragte Objekte oder Dienstleistungen aufgrund der Vermittlung erfolgte Geschäftsabschlüsse mit Dritten, Zahlungs und Mahndaten etc.) automationsunterstützt gespeichert und weiterverarbeitet werden. Der Auftraggeber ermächtigt und berechtigt den IM ausdrücklich, Auskünfte über den Auftraggeber, insbesondere über dessen Vermögensverhältnisse, bei Dritten (insbesondere bei Bankinstituten oder Gläubigerschutzverbänden) einzuholen und diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Der Auftraggeber wird über Aufforderung jederzeit allfällige Entbindungen vom Bankgeheimnis oder von Verschwiegenheitsverpflichtungen bei Dritten vornehmen.
Der Auftraggeber ermächtigt den IM ausdrücklich, den Auftraggeber betreffende Adress, Telefon Telefax und sonstige firmenrechtliche Daten (Sitz, Firmenbuchnummer etc.) sowie Statistiken über Objektanfragen bzw. Geschäftsabschlüsse mit Dritten an Dritte, insbesondere an andere Makler, Interessenten, Geschäftskontakte oder Auftraggeber des IM zum Zwecke der Objektsuche oder verwertung im Interesse des Auftraggebers weiterzugeben. Der Auftraggeber kann diese Einwilligung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an GS-IMMOBILIENSERVICE widerrufen.
(2) Der Auftraggeber stimmt zu, dass die mit der Geschäftsbeziehung des IM zusammenhängenden Daten hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Objekte in Medien wie z.B. Internet, Homepage, Printmedien beispielhaft und detailliert für Werbezwecke bzw. als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.
(3) Der Immobilienmakler ist zur Kontaktaufnahme - auch zu Informations und Werbezwecken - per Fax, EMail, Telefon und SMS gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 berechtigt. (4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
(5) Erfüllungsort ist Aich-Assach. Für allfällige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand Schladming vereinbart. Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben im Übrigen unberührt.
(6) Der IM ist verpflichtet, vertraulichen Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der IM ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Der Kunde stimmt der Übermittlung von Daten an GS-IMMOBILIENSERVICE zu.
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